AVG Kommunikationsdesign
Allgemeine Vertrags- und Vereinbarungsgrundlagen des Kommunikationsdesigners Max Glimm
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter „offener“ Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Kommunikationsdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar für gestalterische Leistungen und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
3.5 Grundlage sämtlicher Vergütungen ist der zwischen den Parteien vereinbarte Stundensatz des Kommunikationsdesigners. Auch bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren liegt dieser Stundensatz der Kalkulation zugrunde.
3.6 Ein vereinbartes Pauschalhonorar bezieht sich auf den bei Vertragsschluss definierten Leistungsumfang sowie auf einen dafür kalkulierten zeitlichen Aufwand. Überschreitet der tatsächliche Aufwand diesen Umfang aufgrund von nachträglichen Änderungen, zusätzlichen Korrekturschleifen oder fehlender bzw. verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, ist der Kommunikationsdesigner berechtigt, die darüber hinausgehenden Leistungen auf Basis des vereinbarten Stundensatzes gesondert zu berechnen oder nach vorheriger Ankündigung die Arbeiten bis zu einer Einigung über eine Anpassung der Vergütung einzustellen.
3.7 Ist bei einem Pauschalhonorar keine Einigung über eine angemessene Anpassung der Vergütung zu erzielen, ist der Kommunikationsdesigner berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu beenden. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind entsprechend dem vereinbarten Honorar abzurechnen.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die gestalterischen Werke dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten gestalterischen Werks ist unzulässig. Sämtliche Leistungen des Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des Paragraf 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.5 Geschützte gestalterische Werke und deren einzelne Gestaltungselemente dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert, bearbeitet, umgestaltet, aus dem ursprünglichen Gestaltungskontext herausgelöst oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Illustrationen, Grafiken, Fotografien, typografische Gestaltungen, Layouts und sonstige eigenständige Gestaltungselemente. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht, eine Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seiner gestalterischen Werke zu untersagen, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den Werkleistungen zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für Lizenkosten für Stockmaterialien, Lizenkosten für Schriften, Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber direkt zu zahlen oder dem Kommunikationsdesigner zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An gestalterischen Werken werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte „offene“ Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert und genutzt werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikationsdesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat gestalterische Werke auf etwaige Mängel (Richtigkeit und Qualität von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene gestalterische Entwürfe entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der gestalterischen Werke und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Werke und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunikationsdesigners.
11. Vertragsauflösung
11.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen. In diesem Fall behält der Kommunikationsdesigner den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw. böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (Paragraf 648 BGB).
11.2 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug ist,
– der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
– sich der vereinbarte Leistungsumfang erheblich ändert, ohne dass eine Einigung über eine Anpassung der Vergütung erzielt wird,
– das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
– der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
– sich der vereinbarte Leistungsumfang erheblich ändert, ohne dass eine Einigung über eine Anpassung der Vergütung erzielt wird,
– das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
11.3 Der Kommunikationsdesigner ist ferner berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ihm die weitere Durchführung des Auftrags aus wichtigen persönlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Wichtige persönliche Gründe sind insbesondere Krankheit, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen.
11.4 Im Falle einer Kündigung durch den Kommunikationsdesigner sind die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen entsprechend dem vereinbarten Honorar abzurechnen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Kommunikationsdesigners, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.